Ab November 2026 wird bei Pensionistinnen und Pensionisten in Österreich erstmals eine E-Card-Gebühr von 26,85 Euro von der Pension abgezogen. Bisher waren Pensionisten von dieser Abgabe grundsätzlich ausgenommen. Der neue Pension-Abzug betrifft nun auch sie, so wie es bei Arbeitnehmern bereits üblich war.
Der gesetzliche Stichtag für die Einziehung ist der 15. November. Laut Pensionsversicherungsanstalt erfolgt der Abzug automatisch direkt von der Novemberauszahlung, eine separate Überweisung ist nicht nötig. Es handelt sich um eine jährliche Gebühr, die einmal im Jahr fällig wird, nicht um eine monatliche Zahlung.
Mehr als zwei Millionen Pensionisten zahlen künftig mit
Die Einführung der Gebühr für Pensionisten wurde bereits im Frühjahr 2026 angekündigt, umgesetzt wird sie nun mit der Novemberauszahlung. Laut Dachverband der Sozialversicherungsträger wird der Betrag mit der Novemberpension 2026 eingezogen, er gilt bereits für das Kalenderjahr 2027. Wer keine Ausnahme erfüllt, sieht den Betrag direkt in der Novemberpension fehlen.
Pensionisten erhalten ihre doppelte Pension bereits im Oktober, der Abzug im November erfolgt daher ohne zusätzliche Sonderzahlung. Arbeitnehmer können die Belastung dagegen mit dem im November ausgezahlten Weihnachtsgeld auffangen, Pensionisten haben diesen Ausgleich nicht.
Die Gebühr ist in zwei Jahren fast auf das Doppelte gestiegen
Die E-Card-Gebühr lag 2025 noch bei 13,80 Euro und stieg 2026 auf 25 Euro. Für 2027 wird sie nun mit 26,85 Euro eingehoben, also erneut höher als im Vorjahr. Zusätzlich wurde laut Bundesregierung der Krankenversicherungsbeitrag für Pensionisten erhöht, was je nach Pensionshöhe zu Mehrkosten von mehreren hundert Euro im Jahr führen kann.
Rechenbeispiel
Insgesamt zahlen Betroffene damit 13,05 Euro mehr als 2025, eine Steigerung von rund 95 % innerhalb von zwei Jahren.
Wer von der neuen Abgabe ausgenommen bleibt
Nicht alle Pensionisten sind von der Gebühr betroffen. Mehrere Gruppen bleiben nach den geltenden Regeln verschont, etwa Menschen mit geringem Einkommen oder ohne laufenden Bezug am Stichtag.
Personen, die eine Ausgleichszulage beziehen, zahlen die E-Card-Gebühr nicht.
Wer wegen sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit ist, bleibt ebenfalls verschont.
Geringfügig Beschäftigte können unter die Ausnahmen fallen.
Personen ohne laufenden Entgeltbezug am maßgeblichen Stichtag können ausgenommen sein.
Das Erreichen der jährlichen Rezeptgebührenobergrenze führt nicht automatisch zu einer Befreiung.
Was Betroffene jetzt tun können
Für viele Betroffene dürfte die Pensionserhöhung im kommenden Jahr zudem unter der Inflationsrate liegen, wodurch der Abzug zusätzlich spürbar wird.
Wer unsicher ist, ob eine Ausnahme zutrifft, sollte vor dem Stichtag beim zuständigen Krankenversicherungsträger nachfragen. Wurde der Betrag trotz Befreiung abgebucht, lässt sich die zu viel gezahlte Gebühr dort zurückfordern.
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