Eine Frau aus Braunschweig hat ein Verwarnungsgeld in Höhe von 20 Euro bezahlen müssen, weil ihre Parkscheibe pink statt blau war. Damit entsprach das Modell nicht der vorgeschriebenen Farbe, die für Parkscheiben in Deutschland gilt.
Der Beitrag sorgte für Aufsehen, weil viele Autofahrer die Farbvorgabe für Parkscheiben nicht kennen.
Warum Parkscheiben blau sein müssen
Für Parkscheiben gilt die DIN-Norm DIN 6171. Nach der Straßenverkehrsordnung muss eine Parkscheibe blau sein. Die blaue Farbe wird in der Straßenverkehrsordnung generell für Zeichen verwendet, die auf Parkplätze hinweisen, etwa das bekannte blaue Parkplatzschild mit dem weißen „P“.
Eine pinkfarbene Parkscheibe fällt damit aus dem vorgeschriebenen Rahmen, auch wenn sie dieselbe Uhrzeitanzeige und denselben Mechanismus besitzt wie ein reguläres blaues Modell. Für Kontrollorgane zählt offenbar allein die Farbabweichung von der Norm.
Vater bringt den Fall über X an die Öffentlichkeit
Der Vater der Autofahrerin wählte die Plattform X, um den Vorfall bekannt zu machen. Der Fall verbreitete sich schnell, weil viele Nutzer die strikte Auslegung der Farbvorschrift überraschend fanden. Schließlich erfüllt eine pinke Parkscheibe denselben praktischen Zweck wie eine blaue.
Kaum Chancen für einen Widerspruch
Eine Widerspruchsmöglichkeit gegen einen solchen Strafzettel ist häufig schwach begründet. Da die Farbvorgabe in der Straßenverkehrsordnung eindeutig festgelegt ist, lässt sich ein Verstoß gegen die Norm kaum entkräften, selbst wenn die Parkscheibe korrekt gestellt und sichtbar ausgelegt war.
Das bedeutet für Betroffene: Die reine Funktionsfähigkeit einer Parkscheibe reicht nicht aus. Entscheidend ist, dass Form und Farbe exakt der DIN 6171 entsprechen.
Was Autofahrer jetzt beachten sollten
Wer eine Parkscheibe im Auto hat, sollte vor der nächsten Fahrt prüfen, ob sie der Norm entspricht. Dazu gehören:
- Die Parkscheibe muss blau sein, nicht pink, rot oder in anderen Farben.
- Form und Maße müssen der DIN 6171 entsprechen und wie in der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Anlage 3 (zu § 42 Absatz 2) unter der Nummer 318 festgelegt.
- Die Scheibe muss gut lesbar und sichtbar hinter der Windschutzscheibe liegen.
- Bei Zweifeln an der eigenen Parkscheibe lohnt sich der Austausch gegen ein genormtes Modell aus dem Handel oder von der Tankstelle.
Wer wie die Frau aus Braunschweig eine pinke oder anderweitig farblich abweichende Parkscheibe nutzt, riskiert ein Verwarnungsgeld – auch wenn die Uhrzeit korrekt eingestellt war. Ein Blick auf die Farbe der eigenen Parkscheibe kann diesen Ärger vermeiden.
Bild: Symbolbild, KI-erzeugt.