Ab Januar 2027 stellen mehrere deutsche Städte und Landkreise ihre Verpackungssammlung von Gelben Säcken auf die Gelbe Tonne um. Betroffene Haushalte müssen sich dabei auf unterschiedliche Regeln einstellen, je nachdem, wo sie wohnen.
Unterschiedliche Regeln vor Ort
In München löst die Gelbe Tonne die bisherigen Sammelcontainer an den Wertstoffinseln ab, geleert wird dort künftig im Zwei-Wochen-Takt. Die Nutzung der Tonne bleibt in München allerdings freiwillig. In Brandenburg an der Havel wird der Gelbe Sack komplett durch die Tonne abgelöst, in Vorpommern-Greifswald gilt ebenfalls ein Rhythmus von 14 Tagen.
Wer in Vorpommern-Greifswald noch Gelbe Säcke übrig hat, kann diese übergangsweise bis spätestens 31. März 2027 entsorgen lassen. Im Kreis Steinburg wird die Tonne mit einem vierwöchigen Leerungsrhythmus eingeführt, ähnlich im Landkreis Regensburg: Dort holt der Entsorger die Tonne alle vier Wochen direkt am Grundstück ab. Leichtverpackungen landen dort dann nicht mehr an den Wertstoffhöfen.
Wer noch Zeit hat
In St. Ingbert ersetzt die Gelbe Tonne den Sack zum 1. Januar 2027, die bisherige Sacksammlung läuft dort aber noch bis Ende 2026 weiter. Für Haushalte bedeutet das: Wer umzieht oder neu einzieht, sollte sich bei der Kommune erkundigen, welches System gerade gilt.
Was Mieter zahlen
Finanziell bleibt die Umstellung für die meisten Haushalte neutral. Bereitstellung und Leerung der Gelben Tonne laufen im Regelbetrieb über die dualen Systeme, deren Finanzierung aus der Systembeteiligung der Hersteller stammt. In den Umstellungsgebieten fällt für die normale Nutzung der Tonne demnach keine zusätzliche kommunale Müllgebühr an.
Was in die Tonne darf
Erlaubt sind in der Gelben Tonne nur vollständig entleerte Verpackungen, solange sie weder aus Papier noch aus Pappe, Karton oder Glas bestehen. Ausgespült werden müssen sie dabei nicht, leer sollten sie aber sein. Bemerkt der Entsorger zu viele falsch eingeworfene Abfälle, darf er die Abholung aussetzen und eine Nachsortierung verlangen.
Dafür gibt es bereits eine höchstrichterliche Absicherung: Mit einem Urteil vom 5. Oktober 2022 bestätigte der Bundesgerichtshof grundsätzlich, dass sich die Kosten für regelmäßige Kontrollen und Nachsortierungen von Restmülltonnen umlegen lassen.
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