Wer nach dem Feiern nicht mehr fahren will, sondern im Auto übernachtet, begeht laut einer aktuellen Entscheidung kein Alkoholdelikt. Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg urteilte, dass der Schlaf in einem geparkten E-Auto unter Alkoholeinfluss nicht als Fahrtantritt gilt.
Das bedeutet: Wer sich betrunken ins Auto setzt, um dort auszunüchtern, statt sich ans Steuer zu setzen und loszufahren, muss nicht automatisch mit einer Anzeige wegen Alkohols am Steuer rechnen.
Bisher bestand die Sorge, dass bereits das Sitzen im Fahrzeug mit Autoschlüssel in Griffweite als Vorbereitung zum Fahren ausgelegt werden könnte.
Warum das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg so entschied
Die zentrale Frage in dem Verfahren war, ob bereits der Aufenthalt in einem geparkten Fahrzeug unter Alkoholeinfluss als Antritt einer Fahrt zu werten ist. Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg verneinte das: Ein Fahrzeug, das steht und nicht in Bewegung gesetzt wird, begründet demnach keinen Vorwurf des Fahrens unter Alkoholeinfluss.
Damit unterscheidet die Entscheidung zwischen dem bloßen Aufenthalt im Fahrzeug und dem tatsächlichen Fahrtantritt. Für Betroffene, die kontrolliert werden, während sie schlafend oder ausnüchternd im geparkten Auto sitzen, ist das ein Unterschied mit Folgen für Führerschein und Strafe.
Das Urteil geht voraussichtlich vor eine höhere Instanz
Die Entscheidung ist nicht das Ende des Verfahrens. Sie wird voraussichtlich dem Höchstgericht vorgelegt. Damit bleibt offen, ob die Linie des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg auch vor der nächsten Instanz Bestand hat oder ob dort anders entschieden wird.
Bis eine endgültige Klärung vorliegt, bleibt die Vorarlberger Entscheidung die aktuell maßgebliche Einzelfallbeurteilung. Für andere Bundesländer oder künftige Fälle ist eine Bindungswirkung damit noch nicht gesichert.
Was das für Autofahrer bedeutet, die ihren Rausch im Auto ausschlafen wollen
Für alle, die nach einem Fest lieber im Auto ausnüchtern als betrunken loszufahren, liefert das Urteil zumindest eine Richtschnur: Wer im geparkten E-Auto schläft, ohne das Fahrzeug zu bewegen, fällt laut dieser Entscheidung nicht unter den Tatbestand des Alkohols am Steuer.
Ob diese Einschätzung auch für andere Fahrzeugtypen oder in anderen Bundesländern in gleicher Weise gilt, lässt die Entscheidung offen – das dürfte sich erst zeigen, wenn das Höchstgericht den Fall prüft.
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