Wer 2026 in Rente geht, muss 84 % seiner Rente versteuern. Grundlage dafür ist eine neue Tabelle zur Rentenbesteuerung, die der Gesetzgeber mit dem Wachstumschancengesetz beschlossen hat. Der steuerpflichtige Anteil steigt seither langsamer als ursprünglich geplant – mit spürbaren Folgen vor allem für jüngere Jahrgänge.
Bis 2022 wuchs der Besteuerungsanteil der Rente jedes Jahr um einen Prozentpunkt. Seit 2023 sind es nur noch 0,5 Prozentpunkte pro Jahr. Dadurch verschiebt sich der Zeitpunkt, ab dem Renten zu 100 % steuerpflichtig sind, um 18 Jahre nach hinten: Statt ab Rentenbeginn 2040 gilt die volle Besteuerung erst ab Rentenbeginn im Jahr 2058.
Betroffen sind damit sämtliche Renten mit Beginn ab dem 1. Januar 2023, rückwirkend erfasst, und zwar einheitlich bei Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten und Hinterbliebenenrenten.
Warum der Steueranteil langsamer steigt
Nach dem alten Fahrplan wäre der Besteuerungsanteil ab 2021 weiterhin kontinuierlich gestiegen. Für einen Rentenbeginn 2020 lag der Anteil bei 80 %, für 2022 bereits bei 82 %. Mit der neuen Regelung wächst der Anteil seit 2023 nur noch halb so schnell. Für Neurentner im Jahr 2027 bedeutet das einen steuerpflichtigen Anteil von 84,5 %.
Jahrgang 1973 spart bis zu 9 Prozentpunkte
Am stärksten wirkt sich die langsamere Steigerung beim Jahrgang 1973 aus. Nach dem alten Plan hätten Betroffene ihre gesamte Rente versteuern müssen. Nach geltendem Recht bleiben 9 % der Rente steuerfrei. Grundlage für diesen Vorteil ist der Rentenfreibetrag: Er wird anhand der ersten vollen Jahresrente festgeschrieben und bleibt dann lebenslang gleich, während spätere Rentenerhöhungen in voller Höhe steuerpflichtig bleiben.
Rechenbeispiel: Was das für Rentner bedeutet
Ein Rentner mit Rentenbeginn 2027 und einer monatlichen Bruttorente von 1.500 Euro hätte nach dem alten Plan einen Rentenfreibetrag von 2.340 Euro pro Jahr gehabt. Nach geltendem Recht sind es 2.790 Euro. Bei einem Grenzsteuersatz von 20 % ergibt das eine Steuerersparnis von rund 90 Euro im Jahr.
Deutlicher fällt der Unterschied beim Jahrgang 1973 aus: Bei gleicher Bruttorente von 1.500 Euro monatlich läge der Rentenfreibetrag nach altem Plan bei null Euro, nach geltendem Recht dagegen bei 1.620 Euro pro Jahr. Bei einem Grenzsteuersatz von 20 % entspricht das einer Ersparnis von etwa 324 Euro jährlich.
Wer von der Tabelle nicht profitiert
Bei einem Renteneintritt vor 2023 bleibt es bei dem Besteuerungsanteil, der damals festgelegt wurde; die neue, langsamere Steigerung wirkt sich für diese Jahrgänge nicht mehr aus. Deshalb verlangt der Bund der Steuerzahler, die abgeschwächte Steigerung rückwirkend auch auf ältere Jahrgänge anzuwenden.
Ein Gutachten im Auftrag des Bundesfinanzministeriums kam im März 2025 allerdings zu dem Schluss, dass die bestehende Rechtslage den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt und zusätzliche gesetzliche Änderungen nicht erforderlich sind. Im November 2023 lehnte das Bundesverfassungsgericht es ab, zwei Beschwerden zur Rentenbesteuerung inhaltlich zu prüfen.
Berechnungen nach der Formel des Bundesfinanzhofs zeigen, dass besonders frühere Selbstständige, unverheiratete Personen und Männer einem Doppelbesteuerungsrisiko ausgesetzt sind, da sie im Durchschnitt kürzer Rente beziehen.
Bei langjährig angestellten Beschäftigten gilt dieses Risiko dagegen als gering. Wer prüfen will, wie sich der eigene Rentenbeginn auf den Besteuerungsanteil auswirkt, findet die genaue Jahreszahl in der amtlichen Tabelle zur Rentenbesteuerung, die sich am jeweiligen Jahr des Renteneintritts orientiert.
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