Wer Witwenrente oder Witwerrente bezieht und daneben ein eigenes Einkommen hat, muss genau hinschauen: Oberhalb eines monatlichen Freibetrags werden 40 % des übersteigenden Einkommens von der Hinterbliebenenrente abgezogen. Bei einer Witwenrente von 1.000 Euro führt ein eigenes Bruttoeinkommen von rund 5.621 Euro dazu, dass am Monatsende von der Hinterbliebenenrente nichts mehr ausgezahlt wird.
Die Witwenrente zählt zu den Hinterbliebenenrenten der gesetzlichen Rentenversicherung und wurde bereits 1911 mit der Reichsversicherungsverordnung eingeführt. Sie gibt es als kleine Witwenrente mit 25 % der Rente des verstorbenen Partners sowie als große Witwenrente, die nach altem Recht 60 % und nach neuem Recht 55 % der Partnerrente beträgt.
Wie hoch ist der Freibetrag genau?
Für den aktuellen Zeitraum vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027 ist der anrechnungsfreie Freibetrag für das Nettoeinkommen bundeseinheitlich auf 1.122,53 Euro im Monat festgelegt. Verdient eine Witwe oder ein Witwer mehr als diesen Betrag, wird der übersteigende Teil zu 40 % auf die Rente angerechnet. Sind Kinder vorhanden, die Anspruch auf Waisenrente haben, erhöht sich der Freibetrag um zusätzlich 238,11 Euro je Kind, sodass mehr Einkommen anrechnungsfrei bleibt.
Rechenbeispiel: Ab wann sinkt die Rente auf null Euro?
Bei einer angenommenen Witwenrente von 1.000 Euro, ohne weitere Einkünfte und ohne Kinder, reicht ein eigenes Bruttoeinkommen von rund 5.621 Euro aus, damit die Rente komplett aufgezehrt wird. Grundlage ist dieselbe Mechanik wie beim Freibetrag: Je höher das eigene Einkommen über der aktuellen Grenze von 1.122,53 Euro liegt, desto stärker greift die 40-prozentige Anrechnung, bis am Ende rechnerisch nichts mehr von der Witwenrente übrig bleibt.
Die kleine Witwenrente beträgt 25 % der Rente des verstorbenen Partners.
Die große Witwenrente nach altem Recht beträgt 60 % der Partnerrente.
Die große Witwenrente nach neuem Recht beträgt 55 % der Partnerrente.
Mit jedem waisenrentenberechtigten Kind steigt der Freibetrag um 238,11 Euro.
Gilt die Regelung auch für Witwer?
Ja: Das Anrechnungssystem mit Freibetrag und 40-prozentiger Anrechnung gilt gleichermaßen für Witwer und andere männliche Hinterbliebene wie für Witwen. Voraussetzung für den Anspruch auf Hinterbliebenenrente ist in beiden Fällen, dass der Ehepartner verstorben ist.
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