Alleinstehende erhalten in Österreich 2026 höchstens 1.229,89 Euro Mindestsicherung im Monat, ausgezahlt zwölf Mal im Jahr. Überschreitet das Vermögen einer Person die gesetzliche Schongrenze, bekommt sie die Leistung grundsätzlich nicht – unabhängig davon, ob das Vermögen aus Ersparnissen, Wertgegenständen oder einem Fahrzeug besteht.
Die Grenze beim Vermögen
Der Bund legt seit 2019 nur noch Obergrenzen für die Sozialhilfe fest, die tatsächliche Höhe bestimmen die neun Bundesländer über eigene Landesgesetze. Das führt dazu, dass die Höchstsätze und die Vermögensgrenzen bundesweit zwar gedeckelt, aber nicht überall gleich hoch ausgeschöpft sind. Die Schongrenze von 7.379,34 Euro gilt als jener Betrag, den Antragsteller besitzen dürfen, ohne dass die Behörde das Vermögen anrechnet.
Unterschiede nach Bundesland
Auch bei den Kinderbeträgen zeigen sich deutliche Unterschiede. Für ein Kind zahlt Wien pro Monat 332,07 Euro, Niederösterreich kommt bei einem Kind auf 307,47 Euro, bei drei Kindern sinkt der Betrag dort je Kind auf nur noch 184,48 Euro.
Möglich wurde diese Länderhoheit, weil der Verfassungsgerichtshof die bundesweite Vorgabe für Kinderbeträge im Jahr 2019 aufgehoben hat. Seither legen die Länder diese Beträge selbst fest, was die Höhe der Hilfe je nach Wohnort spürbar verändert.
Zuschläge im Haushalt
Lebt mehr als eine erwachsene Person im selben Haushalt, erhält jede weitere Person 70 % des Höchstsatzes, ab der dritten erwachsenen Person sinkt der Zuschlag auf 45 %. Für alle Erwachsenen eines Haushalts gemeinsam gilt eine Obergrenze von 2.152,31 Euro. Nicht in die Berechnung fließen Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ein, beide bleiben anrechnungsfrei und verändern die Mindestsicherung nicht.
Der Weg zurück in die Arbeit
Wer während des Bezugs eine Arbeit aufnimmt, darf bis zu 35 % des Nettoeinkommens zusätzlich behalten, ohne dass die Mindestsicherung sofort gekürzt wird. Dieser Freibetrag gilt für zwölf Monate. Die selbst bewohnte Wohnung muss zur Beantragung nicht verkauft werden. Erst wenn der Bezug drei Jahre ununterbrochen dauert, darf das Land eine Ersatzforderung grundbücherlich absichern lassen.